Schnurrsatzung

§1. Schnurrsatzung:

§1.1 Während der Schnurrsaison wird die reguläre Stadtmusiksatzung von der Schnurrsatzung abgelöst.

§2. Schnurrsaison:

§2.1 Die Schnurrsaison wird am schmutzige Dunschdig zur Schulstürmung um 9 Uhr eröffnet und endet mit der Verbrennung um 22 Uhr am Fasentszischtig.

§3. Schnurrstunden:

§3.1 Schnurrstunden sind Stunden, in welchen durch musikalische Leistung Schnurrgut erworben, verzehrt und aufgesucht wird. Während Vereinsveranstaltungen zählen Arbeitszeit und Anwesenheit im Vereinsheim ebenfalls als Schnurrstunde.

§3.2 Schlafen in fremden Gemächern, Herumschwächeln, Aufenthalt in Krankenhäusern wegen Alkoholvergiftung oder Konfrontation mit anorganischen Gegenständen sowie öffentliche Auftritte der Stadtmusik Breisach wie Hemdglunkerumzug und Gauklertage sind keine Schnurrstunden.

§3.3 Bei Abwesenheit an Stadtmusikauftritten wird der Stundenumfang von den Schnurrstunden abgezogen.

§3.4 Schnurrstunden sind Ehrenstunden. Schamloses Bereichern von Schnurrstunden führt zum sofortigen Ausschluss aus dem laufenden Wettbewerb.

§3.5 Schnurren ist u.a. auch alleine möglich, vorausgesetzt der noch bestehende Rest der Gruppe ist in Kenntnis gesetzt worden.

§4. Schnurrköniganwärter:in:

§4.1 Schnurrköniganwärter:in ist man, wenn man ein Instrument spielt (keine Percussions), dem Stadtmusikverein Breisach wohlgesinnt ist und seine Anwartschaft auf den Schnurrkönigtitel lauthals verkündet hat.

§4.2 Die Schnurrköniganwärterschaft hat sich am schmutzige Dunschdig eine Stunde vor Umzugsbeginn an einem vorher ausgemachten Treffpunkt (Vereinsheim) zum Einstimmen zur Verfügung zu stellen.

§4.3 Alle Schnurrköniganwärter:innen müssen, während der laufenden Schnurrsaison das Gauklerliedgut, bestehend aus vier Strophen, zu jedem Zeitpunkt, an jedem Ort und in jedem Zustand rezitieren können.

§4.4 Alkoholische Getränke sind für die Schnurrköniganwärter:innen selbstverständlich.

§5. Schnurrkönig:in:

§5.1 Schnurrkönig:in wird jene:r Schnurrköniganwärter:in, welche:r die meisten Schnurrstunden aufweisen kann. Es kann mehrere Schnurrkönige geben.

§5.2 Die Krönung findet im Anschluss an die Verbrennung am Fasentszischtig auf dem Thron von Rudolph von Habsburg feierlich statt.

§5.3 Auf der Schnurrkrone, welche im Vereinsheim zur Ansicht ausgestellt ist, sind die Namen der Schnurrkönig:innen, ihre erreichte Stundenzahl und die Jahreszahl eingraviert.

§5.4 Der:Die Schnurrkönig:in muss nach Ablauf der Schnurrsaison innerhalb von vier Wochen einen vollständigen Schnurrbericht (Auflistung der Schnurrvorstandschaft mit Stunden, besondere Ereignisse, Bildmaterial) für die Schnurrchronik auf einen elektrischen Datenträger an den Chronikverwalter überreichen.

§5.5 Der:Die Schnurrkönig:in verpflichtet sich, für die nächste Schnurrsaison dem schnurrwilligen Volk am schmutzige Dunschdig eine Stunde vor Schnurrbeginn ausreichend Getränke seiner Wahl zum Einstimmen zur Verfügung zu stellen.

§5.6 Sind mehrere Schnurrköniganwärter:innen Schnurrkönig:in geworden, so wird unter diesen unter Beisein der Schnurrvorstandschaft ein:e vorsitzend:e Schnurrkönig:in ausgelost, welche:r repräsentative Aufgaben übernehmen muss.

§5.7 Während der laufenden Schnurrsaison sollte der:die vorsitzende Schnurrkönig:in an beiden Gauklertag Aufführungen die Schnurrkrone würdig tragen.

§6. Schnurrprinz:essin:

§6.1 Schnurrprinz:essin wird, wer die unter §5.1 genannten Bedingungen erfüllt und nach Beendigung der Schnurrsaison das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. §4.4 findet keine Anwendung.

§7. Schnurrvorstand:

§7.1 Der Schnurrvorstand besteht aus denjenigen fünf Personen, die während der letzten Schnurrsaison die meisten Schnurrstunden erwerben konnten. Sie sind nach Ablauf der folgenden Schnurrsaison ihres Amtes entledigt. Zur Anhörung bei Vorstandssitzungen kann jede:r herangezogen werden.

§7.2 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Ein Tagesordnungspunkt gilt als beschlossen, wenn sich alle anwesenden Vorstandsmitglieder einig sind.

§7.3 Aufgaben des Schnurrvorstandes können die Änderung/Erneuerung/Veröffentlichung der Schnurrsatzung sein. Auch die Recherche der Öffnungszeiten von Kneipen, Geschäften aber auch das Aufsuchen/Organisieren von privaten Schnurrquellen kann Aufgabe des Schnurrvorstandes sein.

§7.4 Ehrenmitglieder werden diejenigen, die zehnmal im Schnurrvorstand aktiv waren oder sich durch außerordentliche Leistungen dem Schnurren dienlich gemacht haben.

§7.5 Ehrenmitglieder werden durch die Schnurrvorstandschaft gewählt.

§8. Arglistige Täuschung und Intrigen:

§8.1 Um in der laufenden Schnurrsaison wettbewerbsfähig zu bleiben, hat jede:r Schnurrköniganwärter:innen das Recht zu erfahren, wann und wo sich eine Gruppe schnurrsüchtiger Narren zusammenhortet.

§8.2 Sollten Schnurrköniganwärter:innen nach mehrmaliger lauter Schnurrdrohung und Wachrütteln nicht reagieren, so ist ihr Desinteresse festzustellen. Dies gilt auch bei telefonischem Nichterreichen der Anwärter:innen.

§9. Schnurrchronik:

§9.1 In der Schnurrchronik werden besondere Ereignisse der Schnurrsaison festgehalten (König, Prinz, Spenden, Aktionen).

§9.2 Die Schnurrchronik darf ausschließlich von Vorstandsmitgliedern beschrieben werden.

§9.3 Der:die Schnurrchronist:in verwaltet die Schnurrchronik. Er:sie wird von der aktuellen Schnurrvorstandschaft festgelegt.

§10. Schnurrstiefel:

§10.1 Der Schnurrstiefel ist ein heiliges Objekt der Begierde in Form eines Trinkgefäßes, das zwischen Himmel und Erde auf einem schwingenden Peitschenmast thront. Der Schnurrstiefel präsentiert nach induzierter Vibration das Gauklerlied.

§10.2 Der Schnurrstiefel hat bis zum Treffpunkt am schmutzigen Dunschdig 19 Uhr zu stehen.

§10.3 Der Konsum des im Fahnenloch gereiften Weines gehört zu einer angemessenen Tugend im Aufstellprozess. Ebenso das erneute Platzieren für die folgende Schnurrsaison gilt als altehrwürdige Tradition.

§11. Schnurrgut:

§11.1 Schnurrgut ist das durch musikalische Leistung erworbene Gut.

§11.2 Schnurrgut muss umgehend verzehrt werden.

§11.3 Spendenbeiträge sollten umgehend in verzehrbare Naturalien transformiert werden.

gez.: Der Schnurrvorstand Jan.1994
überarbeitet am 13.12.2001
erneute Überarbeitung am 24.01.2026